Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt (zuletzt am 06.11.2016)
Die Sprühaktionen am Himmel verstoßen gegen eine ganze Reihe von Gesetzen in den betroffenen Staaten. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz haben wir hier die Wichtigsten aufgeführt.
Gesetzesverstöße in Deutschland
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 7 IStGH-Statut (Völkerstrafrecht)
- Luftverunreinigung nach § 325 Abs. 1 u. 2 StGB
- Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB
- Bodenverunreinigung nach § 324 a Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 StGB
- schwere Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt, Nr. 4 u. Nr. 5 StGB
- vorsätzliche Tötungsdelikte nach § 212 StGB: Beim Ausbringen großer Mengen von Schadstoffen über viele Jahre hinweg wird auch der Tod von Menschen bewusst und billigend in Kauf genommen.
- Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB: Auf Seiten der mutmaßlich international operierenden Täter hat sich eine große Menschengruppe organisiert, um die oben genannten Straftaten dauerhaft zu begehen
- Bildung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
- Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
- Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
- Verstoß gegen die REACH-Verordnung
- Recht auf Leben, Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention
- Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
- Verstoß gegen den Nürnberger Kodex 1947: 1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. (…), 2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. (…), 4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden. 5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird (…)
- Recht auf Leben und Freiheit (Art 63 1.Absatz StV St. Germain)
- Verstoß gegen die REACH-Verordnung
- Recht auf Leben, Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention
- Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
- Zweck, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 2 Abs. 4
- Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 5 Abs. 4
- Menschenwürde, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 7
- Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 10
- Schutz der Kinder und Jugendlichen, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 11 Abs. 1
- Verwirklichung der Grundrechte, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 35
- Einschränkungen von Grundrechten, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 36
- Umweltschutz, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 74 Abs. 2
- Wasser, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 76 Abs. 1
- Wald, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 77 Abs. 1
- Natur- und Heimatschutz, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 78 Abs. 2
- Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
- Verstoß gegen das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin: Artikel 2: Vorrang des menschlichen Lebewesens: „Das Interesse und das Wohl des menschlichen Lebewesens hat Vorrang gegenüber dem bloßen Interesse der Gesellschaft oder der Wissenschaft“. Artikel 5: Allgemeine Regel: „Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst dann erfolgen, nachdem die betroffene Person über sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat. Die betroffene Person ist zuvor angemessen über Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären.“
Siehe auch unseren Artikel:
Sind Chemtrails ein Verstoß gegen internationales Recht?
Siehe auch unsere Seite:
Das System hinterfragt
2 Kommentare:
Aufgrund dessen was hier passiert. Damit meine ich das Versprühen von Chemikalien über unseren Köpfen, müssten die Menschen eigentlich sehr sehr wütend werden und diesem Mord an der Menschheit so wie der Natur ein Ende bereiten.
Danke für die Zusammenstellung, wurde reblogged!
http://geoarchitektur.blogspot.de/
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