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Chemtrails und Recht

 Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt (zuletzt am 06.11.2016)

Die Sprühaktionen am Himmel verstoßen gegen eine ganze Reihe von Gesetzen in den betroffenen Staaten. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz haben wir hier die Wichtigsten aufgeführt.

Gesetzesverstöße in Deutschland

  • vorsätzliche Tötungsdelikte nach § 212 StGB: Beim Ausbringen groߟer Mengen von Schadstoffen über viele Jahre hinweg wird auch der Tod von Menschen bewusst und billigend in Kauf genommen.
  • Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB: Auf Seiten der mutmaߟlich international operierenden Täter hat sich eine groߟe Menschengruppe organisiert, um die oben genannten Straftaten dauerhaft zu begehen
  • Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
  • Verstoß gegen den Nürnberger Kodex 1947: 1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. (…), 2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. (…), 4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden. 5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird (…)

Gesetzesverstöße in Österreich

  • Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.

Gesetzesverstöße in der Schweiz

  • Zweck, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 2 Abs. 4
  • Menschenwürde, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 7
  • Umweltschutz, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 74 Abs. 2
  • Wasser, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 76 Abs. 1
  • Wald, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 77 Abs. 1
  • Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.

Siehe auch unseren Artikel:
Sind Chemtrails ein Verstoß gegen internationales Recht?
Siehe auch unsere Seite:
Das System hinterfragt

2 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

Aufgrund dessen was hier passiert. Damit meine ich das Versprühen von Chemikalien über unseren Köpfen, müssten die Menschen eigentlich sehr sehr wütend werden und diesem Mord an der Menschheit so wie der Natur ein Ende bereiten.

Enkidu hat gesagt…

Danke für die Zusammenstellung, wurde reblogged!
http://geoarchitektur.blogspot.de/